Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Fa. LUMA-Maschinenbau GmbH, nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“ genannt, und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch „Ware, Erzeugnis oder Produkt“ genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= „Auftraggeber“; „Kunde“; „Käufer“), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragspflichten
1.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
Jedes Angebot ist ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung; von uns genannte Frachtkosten sind stets unverbindlich.
1.2.
Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglich oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.
1.3.
Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns.
Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und somit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
1.4.
Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform.
Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden. In diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben.
Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Wird eine Vertragsurkunde in Schriftform nicht errichtet, wird ein uns erteilter Auftrag für uns erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Beginnen wir, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung eine Lieferung oder Leistung auszuführen, wird ein Vertragsverhältnis erst durch unsere vollständige Lieferung oder Leistung begründet. Die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde oder, wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.
1.5.
Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden (= Handelsklausel: „Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“).
1.6.
Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.
1.7.
Handelsübliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberflächen und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise
2.1.
Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer (= MwSt.) und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2.
Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als fest vereinbart ist, wird zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis abgerechnet.
2.3.
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss fällig ist und sich Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.
2.4.
Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind wir berechtigt, für bei Vertragsabschluss nicht ab Lager fertig lieferbare Produkte Vorauszahlungen zu fordern, nämlich die Hälfte der Auftragssumme nach Eingang der Auftragsbestätigung und weitere 40 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2.5.
Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.
2.6.
Wir sind berechtigt, dem Besteller den Abschluss einer Kontokorrentvereinbarung auch dadurch anzubieten, dass wir sämtliche beiderseitigen Rechnungen in ein von uns für den Besteller geführtes Konto einstellen und dem Besteller einen Kontoauszug übersenden. Unser Angebot ist dann angenommen, wenn uns der Besteller nicht seine Ablehnung spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des ersten Kontoauszuges schriftlich mitteilt.
2.7.
Sofern wir in unseren Kontoauszügen, Mengen- und Massenabrechnungen oder Saldenbestätigungen ausdrücklich darauf hinweisen, gelten diese jeweils als anerkannt und als für die beiderseitigen Ansprüche verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen erhebt.
3. Lieferung/Leistung
3.1.
Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen. Der Lauf der Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellungen sonstiger Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Lieferungen oder Leistungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erfolgen können.
3.2.
Ist die Nichteinhaltung der Liefer- oder Leistungsfristen auf Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.
3.3.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist aus anderen als den in Ziffer 3.2 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
3.4.
Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadensersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.
3.5.
Wir sind berechtigt, unsere Vertragspflichten auch in Teilleistungen zu erbringen, sofern es sich um eine teilbare Verbindlichkeit handelt und die jeweilige Teilleistung für den Kunden nicht mit unzumutbaren oder von uns nicht ausgleichbaren Belastungen verbunden ist.
4. Gefahrenübergang, Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1.
Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= „ab Werk“), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
4.2.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
4.3.
Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4.4.
Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrüge, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme uns anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB und Pflichten aus einem Beförderungsvertrag, und zwar dem Frachtführer offensichtliche Transportschäden usw. bei Ablieferung anzuzeigen, bleiben unberührt.
5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung
5.1.
Für Mängel der von uns geschuldeten Vertragserfüllung leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Der Besteller hat uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.
Im Falle der Nachbesserung durch Ersatzteillieferung tragen wir die entstehenden Kosten – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt –des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Servicetechnikern und Hilfskräften.
Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl der Besteller entweder die mangelhafte Ware selbst bestmöglich verwertet oder entsorgt, mit uns abrechnet und uns den Erlös abzüglich seiner Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung oder Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
5.2.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.3.
Unsere Gewährleistungspflicht und Haftung erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert wird, es sei denn, dass der Mangel oder Schaden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder soweit fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritter vorliegen.
5.4.
Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehler oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
Hat der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten, die eine ordnungsgemäße Montage oder Anwendung (Gebrauch) nicht ermöglicht hat, beschränken sich seine Sachmangelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.
5.5.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.
5.6.
Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind – vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 ausgeschlossen.
5.7.
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen.
5.8.
Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5. entsprechend.
5.9.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen uns aus oder im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung oder der Verletzung einer Vertragspflicht beginnt bei Sachen mit ihrer Ablieferung zu laufen, ansonsten mit der Abnahme. Alle diese Ansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Diese Frist beträgt 36 Monate, wenn das Vertragsverhältnis Bauwerke oder Sachen für Bauwerke im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft oder Ansprüche aus Baumängeln i. S. von § 634 a BGB geltend gemacht werden.
Für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder weil ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts vom Käufer die Herausgabe der Sache verlangen kann, gelten nicht die vorstehenden Fristen sondern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5.10.
Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
5.11.
Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend auch dann, wenn wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.
6. Schutzrechte, Immaterielle Rechte
6.1.
Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu liefern.
6.2.
Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
6.3.
Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gem. der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
6.4.
Die Ziffern 6.1 bis 6.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.
7. Haftung
7.1.
Wir haften – soweit nicht in diesen Bedingungen oder im Vertrag selbst etwas anderes bestimmt ist – auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend Schadensersatz) aufgrund der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Nicht nach Satz 1 sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden.
7.2.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist in jedem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
7.3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Vertragsgehilfen.
7.4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres (Kauf-) Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt und/oder sämtliche uns vom Besteller zur Zahlung gegebene Wechsel, Schecks oder sonstige Dokumente eingelöst und uns solche Beträge endgültig gutgeschrieben sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Übergang des Eigentums von uns auf den Besteller ist in keinem Fall davon abhängig, dass der Besteller die Forderung eines Dritten, die wir gegen ihn geltend machen oder aufrechnen dürfen, erfüllt.
8.2.
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer so zu verfahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für die Sache, an denen wir Miteigentum haben.
Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, indem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
8.3.
Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf- und übergeben sind.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.
Verarbeitungen oder Umbildungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller/Verkäufer und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.
Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden, wenn der Käufer seine Verpflichtung uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
8.4.
Die Forderungen des Bestellers auf einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder an der Sache, an der wir (mit -) Eigentum haben, tritt der Besteller schon jetzt ein uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Diese Forderungsabtretungen erfassen jeweils die gesamte Forderung, soweit die Forderungsabtretung im Betrag kleiner oder ebenso hoch ist wie unsere offene Forderung. Ansonsten erfasst diese Abtretung nur die Höhe unserer offenen Forderung in den erstrangigen Teilbetrag dieser Forderung des Bestellers.
Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrecht ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber fristgerecht erfüllt, er nicht überschuldet ist, er nicht seine Zahlungen eingestellt, und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderung betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Sch. namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5.
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weiterhin gegebene Solvenz nicht glaubhaft macht.
8.6.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltswahrung oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7.
Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehaltsrecht oder Miteigentum stehenden Ware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8.8.
Wir verpflichten uns, die uns nach den bestehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert gemäß unseren zu diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen die zu sichernden Forderungen um 15 % nicht übersteigt.
9. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit
9.1.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder ein Fall der Ziffer 2.4 vorliegt, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Wir haben aber auch das Recht, die Belieferung von einer Zahlung Zug um Zug (nach unserer Wahl auch durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) abhängig zu machen, Ziffer 2.4 bleibt unberührt.
9.2.
Die Zahlungen sind dabei uns oder durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Von uns eingeräumte Skonti berechnen sich ab Lieferdatum.
9.3.
Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsschluss getroffen werden muss. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
9.4.
Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Unser Recht, einen weiter gehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen sowie Rabatte, auch wenn diese im Auftrag /Vertrag oder auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind und sonstige vereinbarte Vergünstigungen zu widerrufen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks unter Wechsel nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber in schuldhaften Zahlungsverzug gerät.
9.5.
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückhaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9.6.
Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
9.7.
Gerät der Besteller in Vermögensverfall (= Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, gelten zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages alle unsere Forderungen ihm gegenüber als fällig und unbedingt zahlbar und zwar auch, soweit es sich um Auflösung bedingter oder Aufschieben bedingter Forderungen handelt.
Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern.
9.8.
Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderung auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wir in diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind oder der dann bei uns beteiligt ist. So weit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder der Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.
10. Gerichtsstand; anzuwendendes Recht
10.1.
Gerichtsstand ist Bad Münder, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich, rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
10.2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3.
Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.
Bad Münder, 29.04.2010
LUMA Maschinenbau GmbH
LUMA-Maschinenbau GmbH
Widerrufsrecht und Grundlagen
LUMA-Maschinenbau GmbH hat das Bestreben, alle Kundenwünsche schnell, unbürokratisch und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erfüllen. Der Leistungs- und Lieferumfang bestimmt sich dabei ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Dabei gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung auf unserer Webseite einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können diesen Text auf Ihren Computer herunterladen oder ausdrucken und aufbewahren.
Von den folgenden Bedingungen abweichende Regelungen können wir nur anerkennen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
Begriffsbestimmung
Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die nicht innerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit LUMA-Maschinenbau GmbH in Geschäftsbeziehungen treten.
Ihr Widerrufsrecht
Zwei Wochen Frist
Sollten Sie als Verbraucher mit der von uns gelieferten Ware nicht zufrieden sein, können Sie Ihre Bestellung jederzeit ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen widerrufen.
Fristbeginn
Die Widerrufsfrist beginnt mit:
Die Widerrufsfrist beginnt jedoch erst, wenn Sie diese Kundeninformationen erhalten haben. Sollten Sie diese nicht erhalten haben, so erlischt das Recht zum Widerruf des Vertrages endgültig vier Monate nach Vertragsschluss, bei Warenlieferungen vier Monate nach Empfang der Ware durch den Empfänger. Haben Sie einen Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen und wird diese mit Ihrer Zustimmung noch vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht, so ist das Recht, den Abschluss des Vertrags zu widerrufen, ebenfalls erloschen.
Form des Widerrufs
Der Widerruf kann per Post, per Fax, per E-Mail (die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss), mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung innerhalb der Widerrufsfrist an LUMA-Maschinenbau GmbH, Lange Str. 44, 31848 Bad Münder, Telefon: 05042 – 527 19 13, Fax: 05042-527 19 14, email: buero@luma-maschinenbau.de.
Ausschluss des Widerrufs
Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht:
Folgen des Widerrufs
Machen Sie von Ihrem Recht auf Widerruf fristgerecht Gebrauch, so sind Sie an Ihre auf den Abschluss eines Vertrags mit LUMA-Maschinenbau GmbH gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Vertragspartner die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Vertragspartner insoweit ggf. Wertersatz leisten; dies gilt ggf. auch bei der Rücksendung ohne Originalverpackung (es empfiehlt sich daher, die Originalverpackung aufzuheben und die Ware erst zu benutzen, wenn der Vertragspartner sich entschieden hat, von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen).Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Vertragspartner etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist; selbstverständlich darf der Vertragspartner die Ware sorgsam und vorsichtig prüfen. Der Vertragspartner kann die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er alles unterlässt, was den Warenwert beeinträchtigt und indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt.
Abwicklung nach Widerruf
Selbstverständlich werden wir nach Eingang Ihres Widerrufs und der Ware in unserem Lager die von Ihnen geleisteten Zahlungen (ggf. abzüglich des o.g. Wertersatzes) vollständig zurückerstatten. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind Sie dabei verpflichtet, bis zu einem Bestellwert von € 40,00 die Versandkosten der Rücksendung zu tragen. Bei einem Bestellwert über € 40,00 tragen wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Versandkosten der Rücksendung. Auch wenn der Gesetzgeber dies nicht vorschreibt, möchten wir Sie bitten, Ihre Rücksendungen für uns kostenfrei zurückzusenden. Sie helfen dadurch, dass unsere Preise so günstig wie bisher bleiben können.
Bestellung und Vertragsschluss
Alle Angebote auf der Webseite und in den Katalogen von LUMA-Maschinenbau sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für produktbeschreibende Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
Der Kaufvertrag über die Bestellung kommt erst mit Annahme des durch den Besteller per Online-Formular oder schriftlichen Bestellschein abgegebenen Angebots zustande. Diese Annahme kann durch LUMA-Maschinenbau GmbH entweder per E-Mail-Bestätigung, per Brief oder auch konkludent durch Zusendung der Ware erklärt werden. LUMA-Maschinenbau GmbH ist dazu berechtigt, die Bestellmenge auf haushaltsübliche Mengen zu begrenzen.
Erfolgt eine Annahme nicht binnen 14 Tagen, so gilt das Angebot des Vertragspartners als abgelehnt. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabsprachen.
Preise und Zahlungsbedingungen
Preise
Als vereinbarter Kaufpreis gilt der in der Annahmeerklärung von LUMA-Maschinenbau GmbH bestätigte Kaufpreis, der der Preisangabe auf der Webseite oder im aktuell gültigen Katalog zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung entspricht.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab LUMA-Maschinenbau GmbH ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.
Buchbestellungen unterliegen der gesetzlichen Buchpreisbindung, sodass bei längeren Lieferzeiten ein hiervon abweichender Betrag in Rechnung gestellt werden kann, der der Buchpreisbindung entspricht.
Versandkosten
Um Ihnen die Ware von LUMA-Maschinenbau GmbH weiterhin zu einem für Sie günstigen Preis-Leistungs-Verhältnis anbieten zu können, müssen wir Ihnen Versandkosten zu unseren Selbstkosten berechnen. Wir erlauben uns, die jeweiligen auf die Ware entfallenden Versandkosten in unserem online-Shop separat auszuweisen.
Ein Versand ins Ausland ist leider nicht möglich.
Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Vertragspartners. In diesem Falle werden wir uns vorher nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte der Vertragspartner eine Versicherung wünschen, so macht er hiervon rechtzeitig Mitteilung; die Versicherung geht zu Lasten des Vertragspartners.
Zahlungsbedingungen
Sie können bei LUMA-Maschinenbau GmbH auf folgende Arten bezahlen:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen die Kosten für die Nachnahmegebühr in Rechnung stellen. Der Kaufpreis wird mit Lieferung der bestellten Ware fällig. Wir behalten uns vor, unsere Ware ohne Angabe von Gründen unter Vorauszahlung zu versenden.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Vertragspartner kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Vertragspartner Verbraucher, gelten die Einschränkungen bezüglich seines Rechtes auf Minderung nicht.
Lieferbedingungen
Lieferung
Um unsere Kunden zufrieden zu stellen, liefern wir die von Ihnen bestellte Ware so schnell wie möglich über einen Versandweg nach unserer freien Wahl. Dies geschieht in der Regel innerhalb von 72 Stunden.
Kann eine Lieferung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Bestellung erfolgen, so steht es Ihnen frei, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Vertrag zurückzutreten.
Um Ihnen auch zukünftig ein preiswertes Einkaufen bei LUMA-Maschinenbau GmbH zu ermöglichen, ist es uns nicht möglich, unter einem Mindestbestellwert von € 40,00 zu liefern. Unter diesem Betrag ist eine wirtschaftliche Bearbeitung des Auftrags nicht möglich.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, trägt dieser die Gefahr ab Annahme der Ware. Der Annahmeverzug ist der versuchten Übergabe gleichzusetzen.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, trägt dieser die Gefahr ab Lagerversand oder ab dem Zeitpunkt der Übergabe des ausführenden Transportunternehmens.
Angelieferte Ware ist vom Vertragspartner, der Unternehmer ist, sofort bei Erhalt auf sichtbare äußere Beschädigung (Transportschäden) zu untersuchen und nach Möglichkeit beim anliefernden Transportunternehmen zu reklamieren. Sollte eine Unvollständigkeit oder Versehrtheit der Lieferung festgestellt werden, so hat der Vertragspartner dieses unverzüglich an LUMA-Maschinenbau GmbH schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
Im kaufmännischen Verkehr sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht.
Setzt der Vertragspartner uns, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, letzteres jedoch nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Eigentumsvorbehalt
LUMA-Maschinenbau GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache vor, bis die Kaufsache vollständig bezahlt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LUMA-Maschinenbau GmbH zur Rücknahme der Kaufsache nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst bei Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Wird die Vorbehaltsware durch Einbau mit oder in fremde Ware verbunden, wird LUMA-Maschinenbau GmbH (Mit-)Eigentümer an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der durch uns gelieferten Ware mit anderen Gegenständen. Der Vertragspartner, der Unternehmer ist, tritt schon jetzt seine
(Mit-)Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese kostenfrei.
LUMA-Maschinenbau GmbH nimmt diese Abtretung an. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Ware untersagt. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an LUMA-Maschinenbau GmbH ab und wird den Käufer auf unser Eigentum hinweisen, mit sofortiger Benachrichtigung an LUMA-Maschinenbau GmbH. LUMA-Maschinenbau GmbH nimmt die Abtretung an.
Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. LUMA-Maschinenbau GmbH kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und/oder die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderung des Vertragspartners gegen die Warenempfänger einzuziehen.
Im kaufmännischen Verkehr ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Vertragspartner gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
Gewährleistung
LUMA-Maschinenbau GmbH bemüht sich, die Ware stets in einwandfreiem Zustand zu versenden. Sollte es dennoch einmal vorkommen, dass die Ware nicht in einwandfreiem Zustand ausgeliefert wird, sind wir beim Vorliegen eines Mangels der Kaufsache oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft berechtigt, den fehlerhaften Gegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Vertragspartner ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. LUMA-Maschinenbau GmbH kann jedoch die gewählte Gewährleistungsart ablehnen, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und eine andere Art der Gewährleistung dem Vertragspartner zumutbar ist. Im Übrigen gelten bezüglich der Gewährleistungsfristen die gesetzlichen Regelungen. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Wird ein Mangel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.
Für Kaufleute gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 und § 378 HGB. Des Weiteren berühren Mängelrügen von Unternehmern die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Ist der Vertragspartner Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Gegenständen beträgt sie 1 Jahr, Es sei denn, dass die Warenbeschreibung eine anderslautende Garantie beinhaltet.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Erhalt der Ware, es sei denn, dass die Warenbeschreibung eine anderslautende Garantie beinhaltet.
Verlängerte Herstellergarantien, die über diese Frist hinausgehen, werden an den Vertragspartner weitergegeben.
Der Vertragspartner ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, LUMA-Maschinenbau GmbH die Überprüfung des fehlerhaften Gegenstandes nach unserer Wahl beim Vertragspartner oder bei uns zu gestatten. Im letzteren Falle ist der Vertragspartner verpflichtet, den Gegenstand zur schnellstmöglichen Behebung auf eigene Gefahr mit einer genauen Fehlerbeschreibung und einer Kopie des Kaufvertrages an uns zu senden. Sofern der Vertragspartner die Überprüfung verweigert, wird LUMA-Maschinenbau GmbH von der Gewährleistung befreit.
Normaler, gebrauchstypischer Verschleiß sowie vorzeitige Abnutzung durch untypischen Gebrauch oder fehlerhafte Behandlung ist kein Mangel. Schäden, die durch unsachgemäße, ungeeignete oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners oder dritte Personen bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung, fehlerhafter Montage, Inbetriebsetzung oder Lagerung zustande kommen, begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit ergibt sich insbesondere durch Nichtbeachtung der Angaben des Herstellers. Das betrifft auch Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, durch den Vertragspartner oder dritte Personen. Hierbei entfallen die Ansprüche aus Gewährleistung.
Die Gewährleistung gilt ausschließlich für die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Ware. Sollten die auf den zu reparierenden Geräten vorhandenen Daten oder Geräte verloren gehen oder beschädigt werden, trägt das Risiko der Vertragspartner. Für diese Fälle wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für solche Ansprüche des Vertragspartners, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zusteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.
Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Vertragspartner erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Vertragspartner, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich zurückzusenden und –falls die Software durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde- zu löschen. Die jeweiligen Urheber- und Lizenzrechte sind zu beachten.
Schadensersatz und Haftung
LUMA-Maschinenbau GmbH haftet ausgenommen für Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei denen eine Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit gegeben ist, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – auch seiner gesetzlichen Vertretung, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen –, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet LUMA-Maschinenbau GmbH auch für Fahrlässigkeit.
Im kaufmännischen Verkehr haftet LUMA-Maschinenbau GmbH nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens, soweit dieser leicht fahrlässig verursacht wurde.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir deren Verlust oder Beschädigung grob fahrlässig verursacht haben und der Vertragspartner sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Datenschutz
Die von Ihnen übermittelten Daten sind uns wichtig und werden durch technische Vorrichtungen vor dem Zugriff Dritter geschützt. LUMA-Maschinenbau GmbH speichert Ihre Daten elektronisch, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Rechte aus den Datenschutzgesetzen bleiben unberührt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
Sämtliche Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind diese Verweisungen unwirksam.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNICITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit dies zwischen den Parteien wirksam vereinbart werden kann, Hameln, mit der Maßgabe, dass LUMA-Maschinenbau GmbH berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Vertragspartners zu klagen.
Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Lücken oder Widersprüche dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind so auszulegen, dass die Durchführung des Vertrags gewährleistet ist. Beide Parteien werden verlangten Änderungen so weit zustimmen, als wesentliche Vertragsinteressen berührt werden. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken im Vertrag oder in den daneben abgeschlossenen Vereinbarungen.